§ 5 Durchführung des Unterrichts
(1) Die Teilnehmer sind zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts sowie ggf. der Ensemble- oder Ergänzungsfächer verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen.
(2) Versäumt der Schüler den Unterricht, so hat er keinen Anspruch auf Nacherteilung der Stunde.
(3) Der Unterrichtstermin wird nach vorheriger Absprache zwischen den Beteiligten festgelegt und ist verbindlich. Spätere Änderungswünsche sind nur im Einvernehmen mit der Lehrkraft möglich, es besteht jedoch kein Anspruch. Terminprobleme des Schülers sind kein Grund für eine vorzeitige Kündigung.
(4) Im Rahmen des Gruppenunterrichts sind aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen Umstrukturierungen möglich. Dies betrifft besonders den Wechsel in eine andere Gruppe, Lehrerwechsel und damit verbundene Terminänderungen oder Ortswechsel.
(5) Allen Instrumentalschülerinnen und -schülern wird zusätzlich zum Instrumentalunterricht der entgeltfreie Besuch eines Ensemble- oder Ergänzungsfachs empfohlen. Ensemblefächer können auch in Kooperationen mit externen Partnern angeboten werden. Ensemble- und Ergänzungsfächer stehen grundsätzlich auch Interessenten offen, die kein Instrumentalfach an der KJMS belegt haben. In diesem Fall sind Ensemble- und Ergänzungfächer jedoch entgeltpflichtig.
(6) Sollte der seltene Fall eintreten, dass sich eine Gruppe auflöst und keine neue Gruppe zustande kommt, besteht kein Anspruch auf die Fortsetzung des Gruppenunterrichts und es kann vorzeitig gekündigt werden. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
(7) Unterricht, der aufgrund Erkrankung einer Lehrkraft ausfällt, wird grundsätzlich nicht nachgeholt. Entsprechende Erstattungen regelt die Entgeltordnung.
(8) Lehrkräfte können Unterricht nachholen, wenn die Verlegung des ursprünglichen Termins aus einem wichtigen Grund mit der Schulleitung abgesprochen werden. Verlegter Unterricht ist durch Lehrkraft bzw. Schüler/Eltern entsprechend zu dokumentieren.
§ 6 Leihinstrumente
(1) Die KJMS kann Schülerinnen und Schülern vorbehaltlich der Verfügbarkeit Instrumente leihweise zur Verfügung stellen (Ausnahmen: Klavier, Schlagzeug).
(2) Die Entleihbedingungen (Pflege/Instandhaltung, Rückgabe) werden in einem zusätzlich abzuschließenden Mietvertrag geregelt. Die Höhe des Mietzinses richtet sich nach Anschaffungswert, Alter und Zustand des Instrumentes. Unter- und Obergrenzen sind in der Entgelttabelle zur Entgeltordnung geregelt.
(3) Mietverträge können jeweils zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, wenn das Instrument zum Kündigungstermin unter den im Mietvertrag vereinbarten Bedingungen zurückgegeben wird.
§ 7 Datenspeicherung/Bild- und Tonaufnahmen
(1) Zur Unterrichtsorganisation, Abrechnung und zu statistischen Zwecken werden die Teilnehmerdaten erhoben und in der EDV gespeichert.
(2) Die KJMS kann im Rahmen ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Unterricht und bei Veranstaltungen Bild-, Ton- oder Videoaufzeichnungen machen. Dieser Regelung kann jederzeit schriftlich widersprochen werden.
(3) Die KJMS hält die datenschutzrechtlichen Vorschriften und Verfahren gemäß der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ein. Bei Anmeldung wird über die Datenschutzbestimmungen schriftlich informiert.
§ 8 Haftung und Aufsichtspflicht
(1) Bei Unfällen leistet die KJMS den Schülerinnen und Schülern im Rahmen und Umfang eines zu ihren Gunsten bestehenden Versicherungsschutzes Ersatz. Eine weitergehende Haftung der KJMS für Personen, Sach- und Vermögensschäden, die bei der Teilnahme an Unterricht und Veranstaltungen der Musikschule eintreten, besteht nicht, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Eine Aufsichtspflicht der Lehrkräfte besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit.
(3) Ist für Veranstaltungen der KJMS (z.B. Proben, Konzerte, Freizeiten) ein Treffpunkt außerhalb des üblichen Unterrichtsraumes geplant, so gilt die Aufsichtspflicht sinngemäß. Sie erstreckt sich dann vom Ort und Zeitpunkt des vereinbarten Treffpunkts bis zum festgelegten Ort und Zeitpunkt der Entlassung.
§ 9 Gesundheitsbestimmungen
Bei Auftreten ansteckender Krankheiten gelten die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen.
§ 10 Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.