Schulordnung

§ 1 Aufgabe der KJMS 

Die Kreisjugendmusikschule des Landkreises Schaumburg (KJMS) ermöglicht Menschen jeder Altersstufe unabhängig von ihrer wirtschaftlichen, sozialen oder ethnischen Herkunft und ungeachtet ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten einen Zugang zum aktiven Musizieren. Die Ausbildung an der Musikschule erfolgt in verschiedenen Stufen in Anlehnung an den Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). Kern der Musikschularbeit ist die elementare Musikpädagogik, die instrumentale/vokale Ausbildung und das gemeinsame Musizieren in allen Stilrichtungen und vielfältigen Besetzungen. 

§ 2 Unterrichtstage und -zeiten 

Unterricht an der Musikschule wird in der Regel nachmittags von Montag bis Freitag erteilt. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Landes Niedersachsen gilt auch für die KJMS, weshalb in diesem Zeitraum kein Unterricht erteilt wird. Workshops und Kurse sind von dieser Regelung nicht zwingend betroffen. 

§ 3 Anmeldung, Einteilung, Probestunde 

(1)  Die Unterrichtserteilung erfolgt nur nach schriftlicher Anmeldung auf dem dafür vorgesehenen Formular. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Unterrichtsformen, Unterrichtsorte, Lehrkräfte oder Unterrichtstermine sowie die generelle Aufnahme besteht nicht. 


(2)  Die Einteilung in den Instrumental- und Vokalunterricht in eine der angebotenen Unterrichtsformen erfolgt in der Regel zum Monatsanfang auf der Grundlage der verfügbaren Unterrichtsplätze sowie organisatorischer und pädagogischer Gegebenheiten durch die Schulleitung/Verwaltung. Unterrichtsort und -termin werden nach Rücksprache von der Verwaltung bestätigt, sobald eine Einteilung vorgenommen ist. In Absprache mit der Lehrkraft kann auch ein Termin später getauscht werden. 


(3)  In den Fächern der Kategorien A und D der Entgeltordnung gilt – ausgenommen der Kurse "Musikmäuse" – eine einmonatige Probezeit, innerhalb derer der Unterricht ohne Angabe von Gründen vorzeitig beendet werden kann. Diese vorzeitige Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Kündigung innerhalb dieser Probezeit, werden 1/12 des Jahresentgeltes in Rechnung gestellt. 
In den Fächern der Kategorie B der Entgeltordnung wird eine kostenlose Probestunde gewährt. Darunter fällt auch eine Probestunde vor Beginn der Vertragslaufzeit. 


(4)  Bei der Unterrichtsform Zehnerkarte wird zwischen Unterrichtsnehmer/in oder dessen/deren gesetzlichen Vertreter/in ein Starttermin sowie eine Zeit vereinbart. Die weiteren neun Unterrichtstermine folgen dann im wöchentlichen Abstand - mit Ausnahme der niedersächsischen Schulferien und der gesetzlichen Feiertage - zur anfangs vereinbarten Zeit. Bei Unterrichtsausfall aus Gründen, die die KJMS zu vertreten hat, wird die Zehnerkarte um die ausgefallenen Termine verlängert. Schülerseitig nicht in Anspruch genommene Termine verfallen. 


(5)  Der Anmeldende/Zahlungspflichtige erkennt durch seine Unterschrift die aktuelle Schulordnung und Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung verbindlich an. 


(6)  Die Anmeldung zu Angeboten des Elementarbereichs sowie der Studienvorbereitenden Ausbildung (SVA) verpflichtet zu halbjährlichem bzw. einjährigem Besuch – eine vorzeitige Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nicht möglich. 


(7)  Für Angebote, die zeitlich auf weniger als vier Monate begrenzt sind (z.B. Kurse und Workshops), können jeweils gesonderte Anmeldebedingungen gelten. Weiterhin können besondere Unterrichtsformen auf Grundlage eines Kooperationsvertrages vereinbart werden. 


 

§ 4 Änderung und Beendigung des Unterrichtes 


(1)  Bei den in der Entgelttabelle unter A, C und E aufgeführten Unterrichtsformen ist keine Kündigung vor Ablauf möglich. Es werden keine Beträge für nicht in Anspruch genommene Unterrichtseinheiten erstattet. 


(2)  Die KJMS versendet eine Kündigungsbestätigung. 


(3)  Für Unterricht in Kooperationen mit externen Partnern können andere Kündigungsfristen vereinbart werden. Diese sind auf den speziellen Anmeldeformularen oder im jeweiligen Kooperationsvertrag aufgeführt. 


(4)  Ein außerordentliches Kündigungsrecht kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende in Anspruch genommen werden. Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere eine länger andauernde Krankheit oder der Wegzug aus dem Landkreis Schaumburg. Bei Kündigung aufgrund von länger andauernder Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. Ein Lehrerwechsel gilt nicht als wichtiger Grund. 


(5)  Die KJMS kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Unterrichtsvertrag kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere Zahlungsrückstände oder unregelmäßiger Unterrichtsbesuch. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Kündigung möglich, wenn die vertraglich vereinbarte Unterrichtsform nicht mehr von der Musikschule umgesetzt werden kann, insbesondere aufgrund der Kündigung eines Gruppenmitgliedes oder bei Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl. 


 

§ 5 Durchführung des Unterrichts 

(1)  Die Teilnehmer sind zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts sowie ggf. der Ensemble- oder Ergänzungsfächer verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen. 


(2)  Versäumt der Schüler den Unterricht, so hat er keinen Anspruch auf Nacherteilung der Stunde. 


(3)  Der Unterrichtstermin wird nach vorheriger Absprache zwischen den Beteiligten festgelegt und ist verbindlich. Spätere Änderungswünsche sind nur im Einvernehmen mit der Lehrkraft möglich, es besteht jedoch kein Anspruch. Terminprobleme des Schülers sind kein Grund für eine vorzeitige Kündigung. 


(4)  Im Rahmen des Gruppenunterrichts sind aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen Umstrukturierungen möglich. Dies betrifft besonders den Wechsel in eine andere Gruppe, Lehrerwechsel und damit verbundene Terminänderungen oder Ortswechsel. 


(5)  Allen Instrumentalschülerinnen und -schülern wird zusätzlich zum Instrumentalunterricht der entgeltfreie Besuch eines Ensemble- oder Ergänzungsfachs empfohlen. Ensemblefächer können auch in Kooperationen mit externen Partnern angeboten werden. Ensemble- und Ergänzungsfächer stehen grundsätzlich auch Interessenten offen, die kein Instrumentalfach an der KJMS belegt haben. In diesem Fall sind Ensemble- und Ergänzungfächer jedoch entgeltpflichtig. 


(6)  Sollte der seltene Fall eintreten, dass sich eine Gruppe auflöst und keine neue Gruppe zustande kommt, besteht kein Anspruch auf die Fortsetzung des Gruppenunterrichts und es kann vorzeitig gekündigt werden. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. 


(7)  Unterricht, der aufgrund Erkrankung einer Lehrkraft ausfällt, wird grundsätzlich nicht nachgeholt. Entsprechende Erstattungen regelt die Entgeltordnung. 


(8)  Lehrkräfte können Unterricht nachholen, wenn die Verlegung des ursprünglichen Termins aus einem wichtigen Grund mit der Schulleitung abgesprochen werden. Verlegter Unterricht ist durch Lehrkraft bzw. Schüler/Eltern entsprechend zu dokumentieren. 


 

§ 6 Leihinstrumente 


(1)  Die KJMS kann Schülerinnen und Schülern vorbehaltlich der Verfügbarkeit Instrumente leihweise zur Verfügung stellen (Ausnahmen: Klavier, Schlagzeug). 


(2)  Die Entleihbedingungen (Pflege/Instandhaltung, Rückgabe) werden in einem zusätzlich abzuschließenden Mietvertrag geregelt. Die Höhe des Mietzinses richtet sich nach Anschaffungswert, Alter und Zustand des Instrumentes. Unter- und Obergrenzen sind in der Entgelttabelle zur Entgeltordnung geregelt. 


(3) Mietverträge können jeweils zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, wenn das Instrument zum Kündigungstermin unter den im Mietvertrag vereinbarten Bedingungen zurückgegeben wird. 

§ 7 Datenspeicherung/Bild- und Tonaufnahmen 

(1)  Zur Unterrichtsorganisation, Abrechnung und zu statistischen Zwecken werden die Teilnehmerdaten erhoben und in der EDV gespeichert. 


(2)  Die KJMS kann im Rahmen ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Unterricht und bei Veranstaltungen Bild-, Ton- oder Videoaufzeichnungen machen. Dieser Regelung kann jederzeit schriftlich widersprochen werden. 


(3)  Die KJMS hält die datenschutzrechtlichen Vorschriften und Verfahren gemäß der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ein. Bei Anmeldung wird über die Datenschutzbestimmungen schriftlich informiert. 


 

§ 8 Haftung und Aufsichtspflicht 


(1)  Bei Unfällen leistet die KJMS den Schülerinnen und Schülern im Rahmen und Umfang eines zu ihren Gunsten bestehenden Versicherungsschutzes Ersatz. Eine weitergehende Haftung der KJMS für Personen, Sach- und Vermögensschäden, die bei der Teilnahme an Unterricht und Veranstaltungen der Musikschule eintreten, besteht nicht, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.


(2)  Eine Aufsichtspflicht der Lehrkräfte besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit.


(3)  Ist für Veranstaltungen der KJMS (z.B. Proben, Konzerte, Freizeiten) ein Treffpunkt außerhalb des üblichen Unterrichtsraumes geplant, so gilt die Aufsichtspflicht sinngemäß. Sie erstreckt sich dann vom Ort und Zeitpunkt des vereinbarten Treffpunkts bis zum festgelegten Ort und Zeitpunkt der Entlassung. 

 


§ 9 Gesundheitsbestimmungen 


Bei Auftreten ansteckender Krankheiten gelten die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen. 

 


§ 10 Inkrafttreten 


Die Schulordnung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. 



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