Entgeltordnung

– gültig ab 01.01.2019 –  

§ 1 UNTERRICHTSENTGELTE

(1)  Für die Teilnahme am Unterricht der Kreisjugendmusikschule des Landkreises Schaumburg (KJMS) sind privatrechtliche Unterrichtsentgelte zu entrichten. Für diese Entgelte werden im allgemeinen Geschäftsverkehr und Sprachgebrauch auch die Bezeichnungen Unterrichtsgebühr oder Kursgebühr verwendet. Die Höhe der Entgelte ist in der Anlage zu dieser Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung angegeben, welche Bestandteil dieser Entgeltordnung ist.         

(2)  Das Unterrichtsentgelt ist ein Jahresbetrag, der unabhängig von der Lage der Schulferien in zwölf Monatsbeträgen erhoben wird. Alle Zahlungen sind unter Angabe des Kassenzeichens, das dem Zahlungspflichtigen auf der Rechnung mitgeteilt wird, jeweils zu den Fälligkeitsterminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu leisten.

(3) Zahlungspflichtige können der KJMS ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, welches jederzeit widerrufen werden kann. Bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats werden die Teilbeträge zu den angegebenen Fälligkeiten abgebucht.

(4)   Selbstzahler müssen sicherstellen, dass der Rechnungsbetrag bis zum 3. Werktag eines Monats auf dem in der Rechnung angegebenen Konto eingegangen ist. Erforderliche Gebühren für Mahnungen oder Rücklastschriften werden in voller Höhe in Rechnung gestellt.

(5)   Die KJMS erhebt einen Erwachsenenzuschlag in Höhe von 10% auf Partner- und Gruppen- unterrichte sowie 20% auf Einzelunterricht. Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Rentner und Inhaberinnen und Inhaber der Niedersächsischen Ehrenamtskarte werden gegen Vorlage eines Nachweises von der Zahlung des Erwachsenenzuschlags befreit.

 

§ 2 Ermäßigungen

(1)  Für Schülerinnen und Schüler aus Familien, die nachweislich Leistungsempfänger nach dem SGB II, SGB III oder nach dem SGB XII sind, (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII bzw. Arbeitslosengeld II) erhalten, wird eine Ermäßigung auf das Unterrichtsentgelt in Höhe von 20% gewährt.

Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz (BuT) werden zusätzlich angerechnet.

(2)  Bei der Teilnahme mehrerer Kinder einer Familie an einer der in der Entgelttabelle unter A, B oder D aufgeführten Unterrichtsformen wird auf Antrag eine Geschwisterermäßigung gewährt. Diese beträgt für das zweite Kind 20 % und für jedes weitere Kind jeweils zusätzlich 10%. Die Reihenfolge der Kinder ergibt sich aus der Höhe des zu zahlenden Unterrichtsentgeltes, wobei das Kind mit dem höchsten Unterrichtsentgelt als 1. Kind gerechnet wird. Die unter Absatz 1 aufgeführten Ermäßigungen können nicht zusätzlich zur Geschwisterermäßigung gewährt werden.

(3)  Schülerinnen und Schülern der Studienvorbereitenden Ausbildung (SVA) wird eine Ermäßigung in Höhe von 20% auf das Hauptfach und 50% auf das Nebenfach gewährt, sofern sie die jährlichen Aufnahme- bzw. Zwischenprüfungen erfolgreich absolviert haben.                

 

 

§ 3 Beurlaubung, Erstattung des Unterrichtsentgeltes, Kündigung

(1)  Nicht in Anspruch genommene Unterrichtsstunden sind entgeltpflichtig. Ist eine Schülerin/ein Schüler länger als zwei Wochen erkrankt, kann auf Antrag und nach Vorlage eines ärztlichen Attestes eine entgeltfreie Beurlaubung bis zu zwei Monaten gewährt werden, wenn das Sekretariat der KJMS unverzüglich informiert wird. Das Entgelt für die Dauer der Beurlaubung wird jedoch fällig, wenn der Unterrichtsvertrag im Anschluss gekündigt wird.

(2)  Eine Entgelterstattung erfolgt auf formlosen Antrag hin, sollte es innerhalb eines Kalenderjahres zu mindestens drei ausgefallenen Unterrichtsstunden kommen und die KJMS keine Vertretung stellen können. Wird der Unterricht innerhalb eines Kalenderjahres gekündigt, muss dieser Antrag zu den gleichen Fristen wie die Kündigung bei der KJMS eingegangen sein.

(3)  Unbefristete Unterrichtsverträge können zum 31.03. oder 30.09. jeden Jahres ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung eines Unterrichtsvertrages bedarf der Schriftform. Die Kündigung muss vier Wochen vor dem jeweiligen Kündigungstermin bei der KJMS eingegangen sein.  

 

§ 4 Instrumentenvermietung

(1)  Die KJMS kann vorbehaltlich der Verfügbarkeit den Schülerinnen und Schülern zu Unterrichtszwecken Leihinstrumente zur Verfügung stellen. Die Höhe des Mietzinses ergibt sich aus der in der Anlage im Anhang befindlichen Entgelttabelle zu der Entgeltordnung. Die Mietdauer beträgt bis zu 12 Monate. Auf Antrag kann die Mietzeit verlängert werden. In diesem Fall kann die KJMS einen Aufschlag auf den Mietzins erheben.

(2)  Weitere Einzelheiten werden durch einen zusätzlich abzuschliessenden Mietvertrag geregelt.

(3)  Diesbezügliche Mietverträge können zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

 

§ 5 SONSTIGES

(1)  Nähere Einzelheiten können von der Verwaltung in einer gesonderten Schulordnung geregelt werden. 

 

§ 6 INKRAFTTRETEN

(1)  Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Die bisher gültige Gebührenordnung wird am selben Tag außer Kraft gesetzt.

 

Stadthagen, den 05.12.2018

Landkreis Schaumburg

Jörg Farr         

Landrat



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